Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Dorfgemeinschaft Elisabethfehn. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Elisabethfehn
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecks des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist u. a. die Förderung der Jugend und Altenhilfe. Der Verein möchte durch gezielte Angebote die Gruppen eine Präventionsarbeit für die Gemeinschaft leisten. Des weiteren soll in den Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses sowie der Freiflächen
ein kulturelles Betätigungsfeld für Jedermann geschaffen werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Umgestaltung der alten Grundschule Elisabethfehn Süd zu einem Dorfgemeinschaftshaus. Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, in den neuen Gruppenräumen eine Begegnungsstätte für die Jugend und Senioren zu errichten und eine Jugend und Seniorenarbeit aufzubauen und zu pflegen. Durch gute Angebote soll eine nützliche Freizeitgestaltung ermöglicht werden. Eigene Gruppenräume insbesondere für die Jugend, sollen die Präventionsarbeit in der Gemeinde Barßel und der Ortschaft Elisabethfehn nachhaltig fördern. Der Verein möchte kulturelle Veranstaltungen für alle Altersklassen im Haus und auf den Freiflächen anbieten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Barßel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ort Elisabethfehn zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede Person werden.

Ein Austritt ist zum Schluss des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr identisch ist, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Aus einem wichtigen Grund kann eine Person aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.

Von den Mitgliedern ist ein Beitrag zu zahlen der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand des Vereins wir von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.

Desweiteren komplettieren den Vorstand der Schriftführer, ein Kassenwart und mindestens drei Beisitzer. Außerdem werden zwei Kassenprüfer bestellt. Auch diese Personen werden für 2 Jahre gewählt.

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleinvertretungsberechtigt; von diesem Recht sollte jedoch der 2. Vorsitzende nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins Ausschüsse bilden.

§ 5 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 20 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Diese Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einem Aushang im Dorfgemeinschaftshaus; darin soll eine vorläufige Tagesordnung angegeben werden.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand zur Beschlussfassung bei der Einberufung der Versammlung bezeichnet worden ist.

Die Beschlüsse werden in Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Elisabethfehn, den 03.Juni 2016